Aufgrund der damit intendierten psychischen Opferschädigung werde dieses Deliktsverhalten im Schweregrad als mittelgradig eingestuft. Diese Einschätzungen seien stark durch die oben aufgeführte, seit mehreren Jahren bestehende risikorelevante Alkohol- und Drogenproblematik beeinflusst, die aufgrund erfolgloser und fehlender Bearbeitung unverändert vorliege. Aufgrund der ausgeprägten Suchtmittelabhängigkeit würden mit hoher Wahrscheinlichkeit erneute Delikte, die mit dem Erwerb und Konsum von illegalen Drogen in Zusammenhang stehen, erwartet. Beim Beschwerdeführer seien zudem psychopathische Persönlichkeitseigenschaften mittelgradig bis hoch ausgeprägt.