Bezüglich der verschiedenen Tests wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der PCL-R einen Summenwert von 23 (von möglichen 40) Punkten erreicht habe. Der Kennwert des Beschwerdeführers liege – unter Berücksichtigung des Standardmessfehlers von 3,35 – in einem mittelgradigen bis hohen Bereich. Angesichts dieses Standardmessfehlers sei davon auszugehen, dass der wahre Wert des Beschwerdeführers mit einer Wahrscheinlichkeit von 68% zwischen 26,35 und 19,65 Punkten liege (pag. BVD/424). Bei der Anwendung des VRAG-R habe der Beschwerdeführer einen korrigierten Summenwert von 14 Punkten (von 46 möglichen Punkten) erzielt.