Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Einnehmen von Xanax nicht als Drogenkonsum verstehe, da dieses legal erhältlich sei. Jedoch scheine trotzdem ein Bewusstsein vorhanden zu sein, dass diesbezüglich ein Suchtproblem vorliege (pag. BVD/261). Die Auswertung dieses Vollzugsplans ergab, dass sämtliche Teilziele – mit Ausnahme der Arbeit – als erreicht einzustufen waren. Insbesondere im Hinblick auf die forensische Therapie zeige sich der Beschwerdeführer grundsätzlich kooperativ und beteilige sich inzwischen vermehrt aktiv an den Sitzungen, wobei er auch offen seinen Unmut äussere und mitteile, was er denke.