Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers im Vollzugsplan vom 24. August 2020 habe die Flucht im Frühling nichts gebracht und die Drogen seien schlecht eingefahren. Seit seiner Flucht habe er keine positive Urinprobe mehr abgegeben (mit Ausnahme des Vorfalls mit dem Stechapfeltee, bei dem es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers um ein Versehen gehandelt habe; pag. BVD/261). Er habe anlässlich seines 21. Geburtstags beschlossen, keine Drogen mehr zu nehmen. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Einnehmen von Xanax nicht als Drogenkonsum verstehe, da dieses legal erhältlich sei.