In den Sitzungen habe er sich eher passiv gezeigt und vieles habe erfragt werden müssen. Seit seinem Übertritt in die offene Abteilung habe der Beschwerdeführer zudem mehrfach Termine verpasst oder sei zu spät gekommen. Er sei auch hinsichtlich eines Konsumrückfalls einmal nicht ehrlich gegenüber der Referentin gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Lage, den vorliegenden Suchtdruck anzumelden. Jedoch sei es ihm nicht in jedem Fall gelungen, Rückfällen mit den vorhandenen Strategien zu begegnen (pag. BVD/250). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers im Vollzugsplan vom 24. August 2020 habe die Flucht im Frühling nichts gebracht und die Drogen seien schlecht eingefahren.