In der Fallkonzeption des MZ E.________ vom 24./25. Februar 2020 wurde im Sinne eines vorläufigen Vollzugsplans festgehalten, den Beschwerdeführer nach vier Monaten in den offenen Vollzug übertreten zu lassen. Mangels Vorliegens der Anklageschrift und der geplanten Risikoabklärung war der Übertritt noch nicht gesichert (pag. BVD/194). Gemäss Vollzugsplan vom 18. Februar 2020 hatte der Beschwerdeführer keine Mühe, sich in die Eingewiesenengruppe auf der Beobach- tungs- und Triageabteilung (nachfolgend: BeoT) einzufügen. Er habe schnell Anschluss gefunden und pflege mit allen einen kollegialen Umgang.