Hinsichtlich des Massnahmenvollzugs und der Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Urteil der Vorinstanz vom 30. April 2021 kann auf die detaillierten Ausführungen der BVD in ihrem Antrag auf Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (pag. PEN II/1 ff.) sowie die Ausführungen der Vorinstanz (pag. PEN II/236 ff.) verwiesen werden. Sie haben sich – wie nachfolgend im Einzelnen aufzuzeigen sein wird – vollständig mit den Gutachten, Berichten und Verfügungen auseinandergesetzt.