10 Abs. 2 StPO). Erweist sich ein Gutachten als unvollständig oder unklar, weichen mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander ab oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, lässt die Verfahrensleitung das Gutachten durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige (Art. 189 StPO). Der Verurteilte/Beschwerdeführer macht in der Sache insbesondere geltend, die aktenkundigen Gutachten differierten hinsichtlich der Frage, ob bei ihm aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Persön-