Der Beschwerdeführer wiederholte im Anschluss an die Einvernahmen seinen Antrag, wonach ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Obergutachten) einzuholen sei. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 12. April 2023 (vgl. pag. BK/35 f.). Die Spruchbehörde wies den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Ausführungen in der Verfügung vom 10. Mai 2023, mit welcher derselbe Beweisantrag abgewiesen worden war (vgl. BK/297): Gutachten unterliegen wie alle Beweise der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 StPO).