3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen. 5. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.