1. Der Antrag der BVD auf Aufhebung der Massnahme nach Art. 60 StGB und Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Art. 62c Abs. 6 StGB) sei abzuweisen; 2. Die stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB sei um ein Jahr, d.h. bis zum 4. November 2023, zu verlängern; 3. Eventualiter sei zusätzlich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen mit der Weisung, es sei eine delikts- und störungsorientierte Therapie durchzuführen; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Parteikosten gemäss eingereichter Honorarnote.