Zudem räumte sie der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD Gelegenheit ein, zu den weiteren Beweis- und Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen sowie eigene Verfah- rens- und Beweisanträge zu stellen. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen, verzichtete aber darauf (pag. BK/193 ff.; BK/237). Weiter ordnete die Verfahrensleitung die Sicherheitshaft superprovisorisch an. Schliesslich stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gilt (pag. BK/193 ff.).