2.2 Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 13. April 2023 ein Beschwerdeverfahren. Sie stellte fest, dass seitens des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung beantragt worden und von der Beschwerdekammer beabsichtigt sei, den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gutzuheissen. Zudem räumte sie der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD Gelegenheit ein, zu den weiteren Beweis- und Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen sowie eigene Verfah- rens- und Beweisanträge zu stellen.