3. Eventualiter sei zusätzlich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen mit der Weisung, es sei eine delikts- und störungsorientierte Therapie durchzuführen. 4. Eventualiter zu Ziff. 1 bis 3 sei der Beschluss vom 23. März 2023 des Regionalgerichts Bern- Mittelland betreffend nachträgliches Verfahren im Strafverfahren gegen A.________ (PEN 22 864) aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Beurteilung an das Regionalgerichts Bern- Mittelland zurückzuweisen. 5. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.