Tagen) verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet und festgestellt, dass die Massnahme am 5. November 2019 vorzeitig angetreten worden sei (pag. PEN I/1996 ff.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben (pag. BVD/588 ff.). Am 23. März 2023 beschloss die Vorinstanz die Aufhebung der mit Urteil vom 30. April 2021 angeordneten Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB und ordnete stattdessen gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an, welche sie bis zum 31. Dezember 2025 befristete (pag. PEN II/218).