Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro duriore» hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiterzuführen und – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Tatbestandsvoraussetzung des «besonderen Umstands» um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und, soweit für die Beschwerdekammer erkennbar, bezüglich mutmasslicher «Provokation» noch keine Rechtsprechung besteht – beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben.