Tatsache, dass sie sich kaum gekannt haben, keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten – angeblich zu Unrecht – der Vergewaltigung bezichtigt hat, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO rechtfertigt sich somit nicht. 5.4 Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen.