StGB vorliegen resp. mit – für eine Einstellung – genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es an einer ernsteren Gefährdung der sexuellen (und seelischen) Entwicklung gefehlt hat und damit ein Schuldspruch unter Ausfällung einer Strafe weniger wahrscheinlich ist als ein Absehen von einer Bestrafung, kann bei dieser Ausgangslage und mit Blick auf den Altersunterschied (mehr als fünf Jahre), die mutmassliche sexuelle Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin (im Gegensatz zur sexuellen Erfahrenheit des zum Tatzeitpunkt knapp 20-jährigen Beschuldigten), den konsumierten Alkohol und die