Dass die Beschwerdeführerin womöglich Avancen gemacht hat, ändert daran nichts. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass sie ihren Eltern nichts davon berichtet und erst nach ein paar Monaten Anzeige erstattet hat, zumal dies bei Sexualdelikten nicht ungewöhnlich ist. Davon, dass «besondere Umstände» im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB vorliegen resp.