Die genauen Umstände (auch diejenigen bezüglich des Versteckens der Beschwerdeführerin auf dem Treppenaufgang zum O.________ (Raum)) lassen sich den Akten nicht entnehmen. Somit kann derzeit weder zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Sexualkontakt allein von der Beschwerdeführerin ausgegangen ist noch, dass es sich bei einer allfälligen Initiativergreifung durch die Beschwerdeführerin um eine derart intensive Verführung gehandelt hat, dass diese gegebenenfalls als Strafbefreiungsgrund gewürdigt werden darf. Dass die Beschwerdeführerin womöglich Avancen gemacht hat, ändert daran nichts.