Sie und I.________ seien dann zum «N.________ (Zimmer)» zurückgegangen. Als sie vor Ort den Beschuldigten angerufen habe, habe sie, als dieser das Telefon abgenommen habe, die Beschwerdeführerin im Hintergrund gehört. Als sie dann aber das «N.________ (Zimmer)» betreten habe, sei die Beschwerdeführerin nicht da gewesen. Der Beschuldigte habe sie versteckt und I.________ habe sie auf der Treppe gefunden (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von H.________ vom 2. Juni 2022 Z. 163 ff., auch zum Folgenden). Sie (H.________) sei dann «hässig» gewesen und zusammen mit I.________ nach Hause gegangen.