Ungeachtet des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin vermag die Beschwerdekammer der Folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdeführerin den Beschuldigten geradezu zum Geschlechtsverkehr provoziert resp. eine – wie es STRATENWERTH und BOMMER umschreiben (in: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, S. 162 Rz. 19) – besonders intensive Verführung durch sie vorgelegen haben soll, nicht zu folgen. So bestehen in den Akten durchaus auch Anhaltspunkte dafür, dass die Initiative zum Sexualkontakt auch vom Beschuldigten ausgegangen sein könnte.