8 Raumes und des angeblichen Nichtvorhandenseins von Fenstern und eines Fernsehers decken sich nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten vor Ort. Der Augenschein ergab denn u.a., dass ein Verlassen der Räumlichkeiten nicht unmöglich gewesen war. Auch hinsichtlich der Verwendung eines Kondoms anlässlich des «Blowjobs verstrickte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüchlichkeiten. Schliesslich präsentierte sie auch bezüglich ihrer Begegnung mit H.________ (Freundin des Beschuldigten) und I.____