_ vom 16. Juni 2023 Z. 73 f.). Für diesen Kussversuch wollte sich die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge am 2. Januar 2022 spätabends beim Beschuldigten entschuldigen. 5.3.3 Strittig ist, wie es zum sexuellen Kontakt und insbesondere zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Hierzu ist anzumerken, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin tatsächlich als widersprüchlich bezeichnet werden muss. So ist für die Beschwerdekammer der «Irrtum» bezüglich des Tatzeitpunkts nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim zunächst angegebenen Tatzeitpunkt um Silvester – im Rahmen einer resp.