5.3.2 Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführer in der Nacht vom 2./3. Januar 2022 im «N.________ (Zimmer)» zum sexuellen Kontakt gekommen ist und sich beide bereits in der Silvesternacht im Rahmen einer Party im «N.________ (Zimmer)» aufgehalten hatten. In der Silvesternacht soll die Beschwerdeführerin den Beschuldigten scheinbar versehentlich geküsst haben, wobei sie von dessen Freundin weggestossen worden sei (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 16. Juni 2023 Z. 73 f.).