5.3.1 Gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten kann vorliegend nicht mit der für eine Einstellung erforderlichen Gewissheit gesagt werden, dass es allein gestützt auf eine Provokation der Beschwerdeführerin zum sexuellen Kontakt gekommen ist resp. dass das Verhalten der Beschwerdeführerin zweifelsfrei als Indiz für einen selbstbestimmten Umgang mit Sexualität gewertet werden darf, so dass «besondere Umstände» im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB vorliegen. 5.3.2 Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführer in der Nacht vom 2./3. Januar 2022 im «N.______