Die Beschwerdekammer geht jedoch mit der Lehrmeinung SCHEIDEGGER und SUTER-ZÜRCHER einig, dass davon nicht leichtfertig ausgegangen werden darf und in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist, ob eine Initiativergreifung durch das Opfer als Indiz für einen selbstbestimmten Umgang mit Sexualität gewertet werden darf. 5.3.1 Gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten kann vorliegend nicht mit der für eine Einstellung erforderlichen Gewissheit gesagt werden, dass es allein gestützt auf eine Provokation der Beschwerdeführerin zum sexuellen Kontakt gekommen ist resp.