7 5.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann die vom mutmasslichen Opfer ausgehende Initiative resp. Provokation damit einen Strafbefreiungsgrund und damit einen Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO darstellen, kann es doch unter Umständen an einer ernsteren Gefährdung der sexuellen Entwicklung des jüngeren Sexualpartners fehlen Die Beschwerdekammer geht jedoch mit der Lehrmeinung