187 StGB [in: ZStStr Nr. 41, 2003] S. 115, auch zum Folgenden). Ihren Ausführungen zufolge darf die Variante der «besonderen Umstände» im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB nicht leichtfertig angewendet werden, da sonst der – grundsätzlich geltende – absolute Schutz des Kindes unter 16 Jahren ausgehöhlt würde: Nur weil der Täter noch nicht 20 Jahre alt ist, darf er nicht einfach geltend machen, er sei vom Opfer provoziert worden. Mit anderen Worten, es darf nicht einfach davon ausgegangen werden, ein Täter, der noch nicht 20 Jahre alt ist, sei leichter zu verführen.