SCHEIDEGGER führt dazu näher resp. differenzierter aus, dass das Ergreifen der Initiative durch das Opfer ein Hinweis für eine bereits ausreichend vorliegende Fähigkeit zur Selbstbestimmung darstellen könne (aber nicht müsse). Mit Blick auf den Grundgedanken von Art. 187 StGB, wonach Kinder und Jugendliche vor Sexualkontakten bewahrt werden sollen, müsse in erster Linie geprüft werden, ob das «Opfer» bereits hinreichend selbstbestimmt habe entscheiden können, ob es den Sexualkontakt wolle. Das Kriterium der vom mutmasslichen Opfer ausgehenden Initiative könne für diese Beurteilung lediglich ein Indiz darstellen.