Darunter kann etwa die Liebesbeziehung zwischen jugendlichen Beteiligten fallen. Eine solche ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten Treuen annehmen darf, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2016 vom 17. August 2016 E. 1.2, mit dem Hinweis, dass ein Ausnutzen des Partners eine Liebesbeziehung im Sinne der besonderen Umstände von Art. 187 Ziff. 3 StGB ausschliesse; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2). 5.2.3 Die Lehre geht weiter dann von besonderen Umständen im Sinne von Art.