Entsprechend kann die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Verfahren einstellen. 5.2.2 Mit Art. 187 Ziff. 3 StGB wollte der Gesetzgeber einerseits den veränderten gesellschaftlichen Auffassungen Rechnung tragen, andererseits Fälle von Jugendliebe flexibler als bisher handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2016 vom 17. August 2016 E. 1.2, auch zum Folgenden). Beabsichtigt war eine Entkriminalisierung von Fällen, in denen die Beteiligten praktisch gleichaltrig sind, besondere Umstände vorliegen oder sich eine Liebesbeziehung entwickelt hat. Eine Strafnorm