5.2 5.2.1 Gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung u.a. dann absehen, wenn der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und (zusätzlich) besondere Umstände vorliegen. Diese Bestimmung ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO, gemäss derer auf die Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Entsprechend kann die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Verfahren einstellen.