Auf eine Anklageerhebung kann – wie der Beschuldigte in seiner Eingabe zutreffend festhält – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verzichtet werden, wenn das mutmassliche Opfer ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2 und 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).