Die Beschwerdeführerin wehrt sich – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – indes gegen die Folgerung, wonach sie den Geschlechtsverkehr provoziert haben soll. Zudem macht sie geltend, dass selbst wenn von einer Provokation ausgegangen werden müsste, eine solche keinen Strafbefreiungsgrund darzustellen vermöchte.