StGB von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung des Beschuldigten ab. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch nicht 20 Jahre alt war und die Beschwerdeführerin den Beischlaf mit ihm provoziert und ihn zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt habe. 3.3 Wie zuvor erwähnt (E. 2.2 hiervor), bildet der Tatvorwurf der Vergewaltigung nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin wehrt sich – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – indes gegen die Folgerung, wonach sie den Geschlechtsverkehr provoziert haben soll.