4 Bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern sah die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vorliegens von besonderen Umständen im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung des Beschuldigten ab.