Demgegenüber habe der Beschuldigte von Anfang an immer gleichlautende, in sich stimmige Aussagen gemacht und den freiwilligen Geschlechtsverkehr unumwunden zugestanden. Aufgrund der durchgeführten Strafuntersuchung stehe heute fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 2./3. Januar 2023 zu freiwilligem, von der Beschwerdeführerin provoziertem bzw. angeregtem Geschlechtsverkehr gekommen sei und eine Vergewaltigung mit Sicherheit nicht stattgefunden habe.