3.2 Die Staatsanwaltschaft erachtete die Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin zunächst bereits bezüglich des Datums falsche Angaben gemacht und dann schliesslich auch hinsichtlich der Begebenheiten am mutmasslichen Tatort «N.________ (Zimmer)». Anlässlich der zweiten Befragung habe sie ihre Aussagen ständig an die Aussagen der anderen Personen und die Tatsachen, mit welchen sie konfrontiert worden sei, angepasst.