Unmittelbar im Anschluss an die zweite Videoeinvernahme wurde eine Tatortbegehung durchgeführt. Weil dabei das Teilnahmerecht der Opfervertretung vergessen ging, wurde die Tatortbegehung am 02.03.2023 wiederholt. Dabei war unschwer feststellbar, dass es im «N.________ (Zimmer)» sehr wohl einen an die Wand montierten Fernseher hat. Der Raum verfügt ausserdem über drei nicht abschliessbare Fenster. Die Holztür vom Flur ins Freie kann von innen nicht abgeschlossen werden und die Tür vom «N.________ (Zimmer)» in den Flur verfügt über einen Glaseinsatz und es ist kein Schlüssel dazu vorhanden. […]