und I.________ versteckt, weil der Beschuldigte sie dorthin gebracht habe und ihr gesagt habe, dass sie dort warten solle. Als der Beschuldigte mit ihr alleine gewesen sei, habe er angefangen, sie zu küssen, ihr wieder Alkohol verabreicht, ihr die Kleider ausgezogen, sie zuerst mit Kondom penetrieren wollen und ihr schliesslich den Penis ohne Kondom «hineingerammt». Weiter machte die Privatklägerin geltend, im «N.________ (Zimmer)» habe es gar keinen Fernseher. Ausserdem habe sie nicht fliehen können, weil die Tür des «N.________ (Zimmer)» und auch die Tür nach draussen verschlossen gewesen sei.