3 Im Rahmen einer zweiten Videoeinvernahme vom 21.07.2022 wurde die Privatklägerin mit den Aussagen des Beschuldigten sowie denjenigen der zwischenzeitlich befragten Freundin des Beschuldigten, H.________, konfrontiert. Zu Beginn dieser Einvernahme korrigierte die Privatklägerin das Datum der Tat und gab zu verstehen, dass sie in der Nacht vom Silvester auf Neujahr den Beschuldigten «aus Versehen» geküsst habe. In der Nacht vom 02.01.2022 auf den 03.01.2022 habe sie sich dafür beim Beschuldigten mitten in der Nacht entschuldigen gehen wollen.