Am 06.05.2022 wurde der Beschuldigte polizeilich zur Sache befragt. Er bestritt, mit der Privatklägerin gegen deren Willen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und erklärte, anlässlich der Silvesternacht stets mit seiner Freundin H.________ zusammen gewesen zu sein. Hingegen gab er unumwunden zu, dass es am späten Abend des 02.01.2022 zu einem Treffen mit der Privatklägerin im «N.________ (Zimmer)» gekommen sei. Als seine Freundin, H.________, und I.________ ca. um Mitternacht nach Hause gegangen seien, seien nur noch die Privatklägerin und er im «N.________ (Zimmer)» gewesen.