Im vorliegenden Fall ergab sich der Tatverdacht aus einer entsprechenden Meldung von C.________ vom 21.03.2022 am Schalter der Polizeiwache G.________. In der Folge wurde die Privatklägerin am 23.03.2022 erstmals im Rahmen einer Videoeinvernahme zur Sache befragt. Dabei gab diese zu verstehen, dass sie eine Silvesterparty beim Beschuldigten besucht habe. Anlässlich dieser Party habe sie sehr viel Alkohol, welchen der Beschuldigte abgegeben habe, getrunken und sei «hacke vou» gewesen. Nach einem Toilettenbesuch sei niemand mehr im «N.________ (Zimmer)» gewesen.