3. 3.1 Zum Sachverhalt und den getätigten Ermittlungshandlungen lässt sich der angefochtenen Verfügung was folgt entnehmen: Der Beschuldigte wurde zunächst von der Privatklägerin bezichtigt, sich am 01.01.2022, zwischen 02.00 und 05.00 Uhr, in E.________ (Ortschaft), F.________ (Strasse) der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Vergewaltigung, begangen z.N. von C.________, geb. M.________ (Datum) 2006, strafbar gemacht zu haben. […]