104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen (evtl.) Vergewaltigung ausdrücklich von der Erhebung eines Rechtsmittels abgesehen (Beschwerde Rz. 25).