Mit Verfügung vom 18. April 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das oberinstanzliche Verfahren gut. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 26. April 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Beschuldigte schloss in seiner Eingabe vom 1. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.