5. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'525.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Beschuldigten 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier)