Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine explizite Entschädigung beantragt und begründet, wenn sie ihre Anträge einfach «unter Kostenfolge» stellt. Entsprechend ist ihr auch keine (Teil-)Entschädigung auszurichten, zumal ein entschädigungswürdiger Aufwand nicht offensichtlich ist, unterliegt sich doch in materiell-rechtlicher Hinsicht vollständig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat sie selber nicht fundiert thematisiert. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: