davon im geltend gemachten Verhältnis aufgeteilt mit CHF 1'475.00 (inkl. Auslagen 12 und MWST) auf den Beschuldigten 1 und CHF 1'525.00 (inkl. Auslagen und MWST) auf den Beschuldigten 2 entfallend, angemessen. 8.3 Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine explizite Entschädigung beantragt und begründet, wenn sie ihre Anträge einfach «unter Kostenfolge» stellt.